Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der
2Design Werbeartikel GmbH, Willsbach

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und 2Design Werbeartikel GmbH, Dimbacher Straße 32, 74182 Obersulm-Willsbach (im Folgenden auch als „2Design“ bezeichnet), geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, soweit es sich bei dem Käufer um ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Das Angebot, die Angebotsannahme, die Auftragsbestätigung sowie der Verkauf jeglicher Produkte unterliegen den vorliegenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zur Ausführung der Kaufverträge bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses getroffen wurden, schriftlich niedergelegt. Die Wirksamkeit nachträglich im Einzelfall getroffener Individualvereinbarungen bleibt unberührt.

3. Soweit wir mit dem Käufer eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Lieferungs- bzw. Kaufauftrag.

4. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Eine Bestellung des Käufers, welche als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen nach unserer Wahl durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen annehmen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Angaben über unsere Waren (insbesondere technische Daten, Maße, Leistungsdaten sowie die Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen u.a.) werden unverändert von den Herstellern übernommen; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Falschangaben der Hersteller oder für die Richtigkeit von vom Käufer selbst beschafften Unterlagen.

3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese Gegenstände, unabhängig davon, ob wir sie als vertraulich gekennzeichnet haben, nur mit unserer schriftlichen Einwilligung als solche oder inhaltlich an Dritte weitergeben, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

III. Zahlungsbedingungen

1. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten ab Werk Obersulm-Willsbach zuzüglich Verpackung, Zoll, Versicherung und im Einzelfall zusätzlich anfallender Abgaben, wenn nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

2. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3. Zahlt der Käufer nicht innerhalb der vorgenannten Frist, so gerät er in Zahlungsverzug, ohne dass es einer erneuten Zahlungsaufforderung bedarf. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Kaufpreis zu dem für Unternehmer gesetzlich geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Leistet der Käufer auch auf eine nochmalige Zahlungsaufforderung nicht, so sind wir dazu berechtigt, alle gegenüber dem Käufer bestehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch gestundete oder in Raten zu zahlende Beträge, sofort fällig zu stellen und etwaige weitere Lieferungen zu versagen.

4. Der Käufer ist zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt sind, von uns anerkannt wurden, unstreitig sind oder wenn die Gegenforderungen aus demselben konkreten Vertragsverhältnis wie die Hauptforderung herrühren und zu dieser in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

5. Soweit wir dem Käufer Ratenzahlung gewährt haben, wird der noch bestehende Restbetrag dann insgesamt zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit der Zahlung einer Rate länger als 8 Tage in Verzug gerät.

6. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate vergangen sind und die Preisänderung auf eine aktuelle Kostensteigerung zurückzuführen ist, welche wir nicht zu vertreten haben. Eine Kostensteigerung liegt vor, wenn sich bis zur Lieferung die Löhne, die Frachtkosten, die Materialkosten oder die Vertriebskosten erhöhen. Dasselbe gilt, wenn sich Zölle erhöhen bzw. ein Zoll eingeführt wird oder sich Kostenänderungen aufgrund von Preiserhöhungen von Vorlieferanten oder wegen Wechselkursschwankungen ergeben. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

IV. Liefer- und Leistungszeit, Haftung bei Lieferverzug

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart oder ausdrücklich verbindlich von uns zugesagt worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sie gelten nur annäherungsweise und beschreiben den voraussichtlichen Liefertermin. Hiervon abweichende Vereinbarungen oder Zusagen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Lieferzeit beginnt erst dann zu laufen, wenn der Käufer die seinerseits geschuldeten Mitwirkungshandlungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat.

2. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer einer nur vorübergehenden Behinderung herauszuschieben oder im Falle einer wesentlichen Behinderung von nicht nur vorübergehender Dauer wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich sonstige bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse wie rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung in Folge eines der vorstehend in Satz 1 und 3 genannten Fälle um mehr als einen Monat, so sind sowohl wir als auch der Kunde – unbeschadet des Fristsetzungserfordernisses für den Kunden und unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche – berechtigt, hinsichtlich der von den Lieferstörungen betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Kunde berechtigt, wenn ihm die Annahme einer Teillieferung unzumutbar ist.

3. In jedem Falle geraten wir erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist in Lieferverzug, es sei denn, es handelt sich um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB.

4. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, welche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrühren oder Garantien betreffen.
Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur berechtigt, wenn

– die Teillieferung oder Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Waren bzw. die Erbringung der restlichen beauftragten Leistungen sichergestellt ist und
– dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.

V. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand, Verpackung

1. Mangels abweichender Vereinbarung ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz in Obersulm-Willsbach. Dies gilt auch für den Fall der Nacherfüllung.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

3. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Käufers.

4. Mit Ausnahme von Transportverpackungen nehmen wir Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Verpackungsgesetz nicht zurück. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung, welche in sein Eigentum übergeht, auf eigene Kosten zu sorgen. Wir weisen unsere Abnehmer darauf hin, dass diese hinsichtlich der von uns bezogenen Verpackung zur Beteiligung an einem Dualen System verpflichtet sein können und dabei einer Registrierungspflicht unterliegen können.

5. Wird der Versand auf Wunsch oder wegen Verschuldens des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

6. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen und schriftlichen Weisung des Käufers.

VI. Gewährleistung / Haftungsbegrenzung / Ersatz vergeblicher Aufwendungen

1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere gemäß § 377 HGB, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unbeschadet der gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung hat der Käufer die gelieferte Ware nach Ablieferung bei ihm oder dem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig und in zumutbarem Umfang – gegebenenfalls stichprobeweise – mindestens auf übereinstimmende Artikelnummer, richtige Stückzahl und äußerlich erkennbare Beschädigungen zu untersuchen. Dabei erkennbar werdende Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich schriftlich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Eine ordnungsgemäße Mängelrüge hat die Bereitschaft des Käufers erkennen zu lassen, den beanstandeten Liefergegenstand auf unser Verlangen frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

2. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung oder Veredelung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht vorstehend oder nachfolgend ein anderes bestimmt ist.

3. Unabhängig von den vorstehenden und nachstehenden Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften in jedem Fall

– bei vorsätzlichem Handeln unsererseits;
– bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;
– soweit von uns übernommene Garantien den abweichenden Regelungen

entgegenstehen.

4. Im Übrigen gelten für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln folgende Besonderheiten:

Schadensersatzansprüche wegen Rechts- und Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB sind dann und insoweit abbedungen, als nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in wirksamer Weise freigezeichnet worden ist. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten.

6. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.

7. Ort der Nacherfüllung ist in jedem Fall unser Firmensitz.

8. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

9. Drucke werden nach den Farbskala-Vorgaben (HKS/Pantone) des Käufers durchgeführt. Die Wirkung von Druckfarben ist abhängig von dem zu bedruckenden Material und kann Schwankungen aufweisen. Solche handelsüblichen Schwankungen berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Es wird dem Käufer ausdrücklich empfohlen, vor einer Druckfreigabe Andruckmuster zu bestellen. Diese können auf schriftliche Anforderung durch den Käufer gegen Berechnung erstellt werden. Druckfreigaben haben schriftlich zu erfolgen. Sofern eine Druckfreigabe erfolgt, sind Mängelrügen wegen übersehener Druckfehler, die in den vom Käufer freigegebenen Andruck enthalten waren, ausgeschlossen. Im Übrigen sind sich die Parteien einig, dass geringfügige Schwankungen der Bedruckung handelsüblich sind und nicht zu Mängelrügen berechtigen.

VII. Sonstige Haftung

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer außervertraglichen Pflicht (Haftung aus Delikt) oder wegen Verschuldens bei oder im Vorfeld des Vertragsschlusses (culpa in contrahendo) sowie aus sonstigen Rechtsgründen, insbesondere der Verletzung allgemeiner Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) oder sonstiger Vertragspflichten (§ 280 Abs. 1 BGB), soweit es sich nicht bereits um Gewährleistungsansprüche handelt, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.

Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, welche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrühren oder Garantien sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen.

Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

VIII. Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln einschließlich des Anspruchs auf Aufwendungsersatz in der Lieferkette nach § 445a Abs. 1, Abs. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aus Garantien oder dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher bestehender oder künftig entstehender Forderungen, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der laufenden Geschäftsbeziehung und/oder dem konkreten Kaufvertrag gegenüber dem Käufer zustehen, unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Käufer ist außerdem verpflichtet, auf uns auf unser Verlangen jederzeit über den Zustand der Ware Auskunft zu geben und den Aufbewahrungsort der Ware mitzuteilen.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen. Der Käufer ist außerdem verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware, allerdings mit der Einschränkung dass der Käufer Forderungen Dritter lediglich in der Höhe an uns abtritt, als wir Miteigentum entsprechend dem zuvor Gesagten erworben haben.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

X. Sonderanfertigungen

1. Erfolgt eine Sonderanfertigung nach Kundenspezifikation von vom Kunden gelieferten Vorlagen oder nimmt der Kunde sonst Einfluss auf das Produkt (z.B. durch Logos, Schriftzüge etc.), so versichert der Kunde, dass die beauftragte Reproduktion frei von Rechten Dritter ist. Etwaige Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen oder sonstige Verletzungen gewerblicher Schutzrechte gehen in diesem Fall voll zu Lasten des Kunden. Uns obliegt insoweit keine eigene Prüfungspflicht. Der Kunde wird uns von allen – auch unberechtigten – Forderungen und Ansprüchen Dritter wegen Verletzung derartiger Rechte auf erstes Anfordern freistellen. Der Kunde erstattet uns in diesem Fall alle entstehenden Verteidigungskosten und sonstige Schäden.

2. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns aufgrund von produktionstechnischen Gegebenheiten die Anpassung der Liefermenge um handelsübliche Mehr- oder Mindermengen vor. Der vom Kunden geschuldete Kaufpreis richtet sich in diesem Fall nach der tatsächlichen Liefermenge. Als handelsüblich gilt eine positive als auch negative Abweichung der tatsächlich gelieferten Menge von der bestellten Menge um bis zu fünf Prozent.

3. Bei Sonderanfertigungen kann mit der Produktion erst begonnen werden, wenn uns alle Angaben, deren Mitteilung durch den Kunden für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist, zur Verfügung stehen. Bei Bestellungen von Sonderanfertigungen wird zur Abstimmung der Produktspezifikation in jedem Fall die Bestellung eines Freigabemusters empfohlen. Sofern dies vom Käufer nicht gewünscht wird, kann für die Beschaffenheit keine Gewähr übernommen werden.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist Obersulm-Willsbach. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

2. Das Rechtsverhältnis zwischen uns und unseren Kunden oder zwischen uns und Dritten regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

XII. Sonstiges

1. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein oder werden oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten unserer Kunden im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz speichern.

2Design Werbeartikel GmbH, Willsbach

Stand November 2020

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden können Sie hier auch herunterladen.